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Der WhatsApp-Haken: Willenserklärungen dürfen nachvollziehbar durch Messengerdienste zugestellt werden

In der heutigen hochtechnisierten Zeit musste das Landgericht Bonn (LG) im folgenden Fall bewerten, inwieweit Messengerdienste sich hierbei zu gültigen Alternativen von Postweg, Telefon und Fax gesellen, um den Ab- und vor allem Zugang einer wichtigen Information nachhalten zu können - sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die die Einhaltung der Schriftform erfordern.

Hierbei stritten die beiden Parteien darum, ob eine Willenserklärung im Zuge einer Immobiliensache zugegangen war, die per WhatsApp verschickt bzw. empfangen wurde. Nicht unwesentlich war bei der Beantwortung der Frage, dass die Beteiligten sich bereits zuvor über diesen Dienst ausgetauscht hatten, der Kommunikationsweg somit also bereits beiderseits als etabliert galt. Nun also meinte die eine Seite, die zwei blauen Haken zeigten an, dass die Nachricht zugegangen war und gelesen wurde, während die andere Seite behauptete, keinerlei Kenntnis zu dieser Nachricht erhalten zu haben. Doch die Sache hatte nicht nur einen, sondern gleich zwei Haken - und die waren blau.

Das LG bestätigte, dass eine Willenserklärung dann zugeht, sobald sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Demnach gehen WhatsApp-Nachrichten zu, wenn sie das Smartphone des Adressaten erreichen, dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass sich WhatsApp hierfür nicht nur einer Anzahl an Häkchen bedient, sondern diese auch noch farblich kennzeichnet. So lag der Fall hier. Zwei blaue Haken sprachen für die Öffnung der Nachricht, während zwei graue Häkchen nur den Zugang der Nachricht angezeigt hätten. Ein grauer Haken hätte wiederum bedeutet, dass die Nachricht vom Absender zwar versendet, dem Empfänger jedoch nicht zugestellt wurde. Da dem hier nicht der Fall war, galt die Willenserklärung nicht nur als zugestellt, sondern auch als zur Kenntnis genommen.

Hinweis: Was im Privaten bereits zu immensem Ärger geführt hat, da gewünschte (zeitnahe) Reaktionen auf versendete Nachrichten nicht wie erhofft eingingen, hat es nun auch vor die Gerichte geschafft. Zustellungen von Willenserklärungen können somit auch durch Messengerdienste erfolgen - sofern nicht die Schriftform einzuhalten ist.


Quelle: LG Bonn, Urt. v. 09.01.2020 - 17 O 323/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2020)

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