Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Familienrecht in Coronazeiten: Infektionsgeschehen hat keinen Bezug zum Umgang des Vaters mit seiner Tochter Die Coronapandemie scheint für einige auch bei Umgangsregelungen ein willkommener Anlass zu sein, Expartnern das Leben zu erschweren. Dass die derzeitig schwierige Situation jedoch nicht als Deckmantel für weitere Schlammschlachten auf Kosten der Kinder dient, dafür sorgen die Gerichte - im folgenden Fall das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG). Die nicht miteinander verheirateten Eltern waren sich hier wegen des Umgangs mit der mittlerweile sechs Jahre alten Tochter alles andere als einig. Das Kind lebt bei der Mutter, die auch die alleinige elterliche Sorge innehat. Dem Vater gestand die Mutter stundenweise Umgang mit der Tochter zu - aber nur bei sich im Haushalt und in ihrer Anwesenheit, da sie alles andere als zu gefährlich befand. Doch der Vater begehrte nicht nur mehr Umgang, sondern diesen zudem bei sich, inklusive Übernachtung seines Kindes. Darauf erkannte auch das erstinstanzliche Amtsgericht. Die Mutter ging gegen die Entscheidung in die Beschwerde an - unter anderem mit der Begründung, coronabedingt sei derzeit Umgang ohnehin nicht angezeigt. Das OLG jedoch widersprach als Beschwerdeinstanz der Mutter. Das Infektionsgeschehen habe keinen Bezug zum Umgang des Vaters mit seiner Tochter. Zur Begründung verwies das Gericht auf entsprechende Mitteilungen des Justizministeriums. Zwar lebe das Kind nicht im Haushalt des Vaters, und Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts seien auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Zu diesem Minimum gehöre aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind. Hinweis: Ergänzend wies das OLG noch auf Folgendes hin: Die Mutter könne auch nicht vor jedem Umgang einen Coronatest des Vaters verlangen. Dieser sei nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien vorliegen. Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.05.2020 - 1 UF 51/20
(aus: Ausgabe 09/2020)
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