Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Familienrecht in Coronazeiten: Mutter wegen eigenmächtiger Umgangsabsage zu Ordnungsgeld verurteilt Zur Frage, wann und wie umfangreich der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, Umgang mit ihnen hat, wird mitunter heftig und intensiv gestritten. Wurde dann doch eine Regelung gefunden, stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarung hält. Und diese Frage stellt sich aktuell besonders angesichts der weltweiten Pandemie, so auch hier im Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG). Da sich die Eltern wegen des Umgangs nicht einigen konnten, erließ das Gericht einen Beschluss, in dem es bestimmte, wann das bei der Mutter lebende Kind seinen Vater sehen könne. Dabei bestimmte es, dass zunächst zum Zweck der besseren Kontaktanbahnung begleiteter Umgang stattfindet - also Umgang zwischen dem Vater und dem Kind in Anwesenheit einer Drittperson. Anfang April schickte die Mutter dieser Begleitperson eine E-Mail, in der sie alle Umgangskontakte bis Ende April wegen der drastischen Verschärfung der globalen Coronapandemie absagte. Sie erhielt als Antwort den Hinweis, nicht eigenmächtig den gerichtlichen Beschluss abändern bzw. ignorieren zu können oder dürfen. Insgesamt vier Umgangstermine ließ die Mutter dennoch ausfallen. Wird gegen eine bei Gericht erfolgte Umgangsregelung verstoßen, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Diese Sanktion setzt Verschulden voraus. War es aber schuldhaft, dass die Mutter wegen der Pandemie die Umgänge ausfallen ließ? Diese Frage bejahte das AG eindeutig. Soweit die Mutter die weltweite Lage zur Rechtfertigung ihres Verhaltens heranzog, folgte das Gericht der Ansicht der Mutter von vornherein nicht. Denn egal, wie die Lage beispielsweise in Amerika sei, gehe es hierbei nur um Umgang in Deutschland, weshalb die Gefahren in anderen Ländern nur sehr untergeordnet zu berücksichtigen seien. Und in Deutschland sei die Lage nicht so prekär, wie von der Mutter dargestellt. Hinweis: Wer meint, Beschlüsse seien nicht (mehr) richtig, muss deren Änderung beantragen, statt sie eigenmächtig zu ignorieren. Quelle: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.04.2020 - 456 F 5086/20
(aus: Ausgabe 08/2020)
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