Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Änderung des Unterhaltsvergleichs: Alle rechtlichen Kinder dürfen bei der Berechnung berücksichtigt werden Haben sich Beteiligte nach langem Streit darauf verständigt, welcher Unterhalt zu bezahlen ist, handelt es sich bei der Regelung doch immer nur um eine Momentaufnahme. Was gilt, wenn sich die Verhältnisse ändern, beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder - so auch den Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Streitfall. Ein Mann hatte für zwei Kinder Unterhalt zu zahlen, der durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt wurde. Zudem war der Mann Vater eines weiteren Kindes aus einer anderen Beziehung. Der Unterhalt für dieses Kind wurde durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich fixiert. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war der Mann erneut verheiratet - und Vater eines weiteren Kindes. Als Basis für die Höhe des aufgrund des Vergleichs zu zahlenden Unterhalts wurde das seinerzeit aktuelle Einkommen des Mannes zugrunde gelegt. Jahre später ergab sich eine unverschuldete Einkommensreduktion des Mannes, der daraufhin eine Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts verlangte. Da sich die Veränderung der Umstände nach Vergleichsabschluss ergeben hatte, drang der Mann mit dieser Überlegung durch. Fraglich war jedoch, dass das vierte Kind des Mannes bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe im Vergleich völlig unberücksichtigt blieb. Konnte der Mann nun erstmals geltend machen, es bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen, obwohl er das ja auch schon damals hätte vorbringen können? Langer Vorlauf - kurzes Ende: Ja, das kann er in den Augen des BGH durchaus. Denn selbst, wenn der Mann seinerzeit das Kind mit bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hätte, wäre derselbe Unterhalt für das andere Kind herausgekommen. Hinweis: Eine Besonderheit des Falls war: Das vierte Kind aus der Ehe des Mannes war zwar rechtlich seins, nicht aber leiblich. Die Anfechtung der Ehelichkeit hätte zu mehr Unterhalt für die anderen Kinder geführt. Eine Verpflichtung zur Ehelichkeitsanfechtung verneint der BGH aber ausdrücklich. Quelle: BGH, Beschl. v. 29.02.2020 - XII ZB 580/18
(aus: Ausgabe 05/2020)
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