Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Bonussparvertrag als Schenkung: Im Pflegefall müssen Sparraten für die Enkel an das Sozialamt weitergeleitet werden Viele Großeltern würden bekanntlich das sprichwörtlich letzte Hemd für ihre lieben Kleinen hergeben. Doch wenn es hart auf hart kommt und Oma oder Opa in ein Heim ziehen, kann das auch zu Lasten der Enkel gehen - zumindest, was Spareinlagen zu ihren Gunsten angeht. Mit einem derartigen Fall hatte das Oberlandesgericht Celle (OLG) zu tun. Die alte Dame hatte bald nach der Geburt ihrer beiden Enkel angefangen, für diese jeweils 50 EUR pro Monat auf jeweils einem Bonussparvertrag einzuzahlen. Sie verfügte über eine eigene Rente von 1.250 EUR und nach dem Tod ihres Mannes über eine weitere von 540 EUR. Als sie ins Heim kam, vertrat das Sozialamt nun die Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen an die Enkel um Schenkungen handle. Und sobald ein Schenker nach Vollzug der Schenkung nicht in der Lage sei, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, könne er das Geschenk zurückfordern. Da die Heimkosten nunmehr höher als die Summe der Renten waren, lag ein Fall der Verarmung vor, den das Landratsamt nun als Träger der Differenzkosten geltend machte. Die Kinder bzw. deren Eltern machten hingegen geltend, die Oma habe mit den Schenkungen einer sittlichen Pflicht entsprochen bzw. einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht. Doch dieser Argumentation schloss sich das OLG nicht an. Sittlich geboten sei es nicht, dass für die Enkel ein Sparvertrag über 50 EUR monatlich abgeschlossen wird. Sittlich geboten seien eher Geschenke zu den entsprechenden Feiertagen, um die es hier aber nicht ging und die die Kinder zudem zusätzlich erhielten. Das Verhalten der alten Dame entspreche zudem auch keiner auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Frau aufgrund ihrer geringen Einkünfte kaum selbst ein ausreichendes Auskommen habe. Die Zuwendungen der Großmutter mussten deshalb zurückgezahlt bzw. an das Landratsamt für die Heimkosten weitergeleitet werden. Hinweis: Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers sind allerdings nur auszugleichen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit weniger als zehn Jahre vergangen sind. Quelle: OLG Celle, Urt. v. 13.02.2020 - 6 U 76/19
(aus: Ausgabe 05/2020)
|