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Trotz Schwerbehinderung: Mit organisatorischem Wegfall des Arbeitsplatzes entfällt der Beschäftigungsanspruch

Behinderte Arbeitnehmer genießen zu Recht Sonderrechte. Dass diese jedoch nicht in allen Kündigungsfällen greifen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Hier ging es um einen seit vielen Jahren beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, der zudem noch tariflichen Sonderkündigungsschutz genoss. Seine Arbeitgeberin meldete Insolvenz an und kündigte betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers konnte wegen einer Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden. Andere Tätigkeiten konnte der Arbeitnehmer ebenfalls nicht ausüben. Gegen die Kündigung legte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein - vergeblich.

Laut BAG hatte die Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet, da der tarifliche Sonderkündigungsschutz wegen spezieller insolvenzrechtlicher Vorschriften keine Wirkung hatte. Zudem war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigte.

Hinweis: Der Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten besteht nach diesem Urteil also nicht, sobald der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsplatz durch eine Organisationsänderung entfallen lässt.


Quelle: BAG, Urt. v. 16.05.2019 - 6 AZR 329/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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