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Ungenügende Fluggastaufklärung: Pflichtverletzung durch Fluggesellschaft führt zu deren Übernahme notwendiger Anwaltskosten

Fluggastklagen sind vielfältig, so dass immer wieder neue Urteile Klarheit in die Rechte und Pflichten aller an einer Flugreise beteiligten Seiten bringen. Wann Betroffene die Kosten des eigenen Anwalts von der Fluggesellschaft zurückverlangen können, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine Passagierin hatte ihre Fluggesellschaft wegen einer erheblichen Verspätung in Anspruch genommen und wollte ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung durchsetzen. Sie gewann den Prozess schließlich auch und verlangte folglich die Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung der Hauptforderung.

Der BGH hat die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Geltendmachung der Ausgleichsforderung als erforderlich angesehen. Ein Fluggast kann demnach auch die Erstattung der Anwaltskosten beanspruchen, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind. Voraussetzung ist, dass das Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Fall einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung auf seine Rechte hinzuweisen. Ebenso muss sich die Fluggesellschaft bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befinden. Da diese notwendigen Voraussetzungen hier gegeben waren, bekam die Frau die Anwaltskosten ersetzt.

Hinweis: Ein Fluggast darf nach diesem Urteil grundsätzlich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.02.2019 - X ZR 24/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2019)

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