Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Vaterschaft nicht angefochten: Die finanziellen Interessen leiblicher Kinder stehen nicht über denen rechtlicher Kinder

Den eigenen Kindern gegenüber besteht bekanntlich eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Zu diesem Kreis zählen die während bestehender Ehe geborenen Kinder. Doch nicht immer ist der auf diese Weise rechtliche Vater auch der biologische. Ob der rechtliche Vater rein aus unterhaltsrechtlichen Gründen zugunsten der anderen Kinder die Vaterschaft anfechten muss, war eine Frage, die das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im folgenden Fall zu klären hatte.

Ein Mann war vier Kindern (geboren 2002, 2004, 2007 und 2011) gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Drei Kinder waren leibliche Kinder, das 2004 geborene dagegen nicht. Da dieses Kind während des Bestehens der unterdessen geschiedenen Ehe geboren worden war, gilt es rechtlich dennoch als Kind des Ehemannes. Zunächst waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mannes so gut, dass er den Mindestunterunterhalt für alle vier Kinder sichern konnte. Geltend gemacht wurde er von der Kindesmutter allerdings nur für die drei leiblichen. Als sich in der Folgezeit die finanzielle Situation des Mannes verschlechterte, machte er geltend, unter Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für vier Kinder nicht mehr in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt zu leisten. Die Frau, die die Kinder vertritt und offenbar weiterhin Unterhalt nur für die drei leiblichen Kinder verlangt, machte jedoch geltend, das nur rechtliche und nicht auch leibliche Kind sei bei der gesamten Betrachtung nicht zu berücksichtigen. Schließlich hätte der Mann rechtzeitig die Vaterschaft anfechten können. Dies unterlassen zu haben, dürfe nun nicht zu Lasten des Unterhalts für die anderen drei Kinder gehen.

Das OLG erkannte keine rechtliche Grundlage des Mannes, seine Vaterschaft bezüglich des lediglich rechtlichen Kindes anzufechten. Es besteht keine Pflicht, sondern lediglich das Recht, rechtliche von leiblichen Kindern zu unterscheiden. Wer hierbei die entsprechende Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft versäumt, muss jedoch zahlen. Denn damit sind alle Kinder einander gleichgestellt - und rechtlich auch so zu behandeln.

Hinweis: Soll die Vaterschaft angefochten werden, ist auf die Frist zu achten. Diese beträgt zwei Jahre und beginnt  mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2018 - 16 UF 96/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]