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Betreuungsrecht: Landgericht Koblenz lockert die Kontrollmöglichkeiten von Betreuern bei der Vermögenssorge

Wurde jemand unter Betreuung gestellt und für ihn ein Betreuer zur Vermögenssorge bestellt, muss dieser Betreuer dem Gericht in regelmäßigen Abständen über die finanziellen Belange berichten. Verbleiben dem Betreuten Mittel zur eigenen Verwendung, stellt sich die Frage, wie genau der Bericht auszufallen hat. Und mit genau dieser Frage wurde im Folgenden das Landgericht Koblenz (LG) betraut, das eine durchaus überrraschende Entscheidung traf.

Das Gericht hatte eine Betreuung für die Vermögenssorge einer Frau eingerichtet. Die Betreuerin kam mit der Betreuten überein, dass die Betreute ihre Konten weiterhin (vollständig) selber führt. Als dem Gericht ein Bericht über die Vermögenssorge hätte vorgelegt werden müssen, reichte die Betreuerin die Erklärung der Betreuten ein, dass diese im gesamten Zeitraum der Betreuung ihre Konten selbst geführt (Selbstverwaltungserklärung) und die Betreuerin sie bei der Kontenführung beraten und unterstützt habe.

Das LG hat das Verhalten der Betreuerin nicht beanstandet. Das Gericht geht davon aus, dass immer dann, wenn keine Zweifel bestehen, dass ein Betreuter sein Konto eigenständig führt, die sonst bestehende Rechnungslegungspflicht des Betreuers entfällt.

Hinweis: Ob sich diese fragliche Entscheidung durchsetzt, bleibt abzuwarten. Kritik wird daran aus Fachkreisen geübt, weil das Gesetz die hier vorgestellte Praxis nicht vorsieht. Die Anordnung der Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge bedeutet keine Entmündigung des Betreuten oder Feststellung der Geschäftsunfähigkeit. Es können deshalb dem Betreuten Mittel zur eigenen Verwendung überlassen werden. Dann ist auch genau zu erfassen und im Rahmen des Berichts des Betreuers aufzuführen, in welchem Umfang dem Betreuten Geld zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht kann somit eine erste Kontrolle durchführen und hat gegebenenfalls Anhaltspunkte, die Amtsführung durch den Betreuer zu überprüfen. Wenn aber dem Gericht gar keine Kontrolle mehr möglich ist, vielmehr nur der Betreute selbst faktisch diese Überprüfung vornimmt, ist dem Gesetz nicht genügend Rechnung getragen.


Quelle: LG Koblenz, Beschl. v. 04.09.2018 - 2 T 553/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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