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Personenstandsrecht: Das Recht eines Witwers auf Änderungen im Sterberegister ist stark begrenzt

Im Sterberegister wird neben dem Namen des Verstorbenen unter anderem auch dessen Geburtsort notiert. Was passiert, wenn hierzu Unstimmigkeiten auftauchen, und ob der Ehegatte eine entsprechende Korrektur verlangen kann, hatte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Die 1935 in Falkenberg geborene Frau verstarb 2015. Bei ihrer Geburt gehörte das niederschlesische Falkenberg zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs. Heute liegt der Ort in Polen und heißt Sokolec. Letztlich wurde daraufhin ins Sterberegister als Geburtsort "Falkenberg (Sokolec), Niederschlesien" eingetragen. Gegen diesen Eintrag legte der Witwer Beschwerde mit dem Ziel ein, den in Klammern gesetzten Zusatz "Sokolec" streichen zu lassen.

Der BGH wies die Beschwerde des Witwers jedoch mit der Begründung zurück, dass der Mann überhaupt keine Beschwerdeberechtigung hat. Das eigene Recht des Witwers ist durch die zusätzliche Eintragung des heutigen polnischen Ortsnamens nicht betroffen, betroffen war lediglich ein Recht der verstorbenen Frau. Hat der Mann seine Frau beerbt, bleibt dies ohne Auswirkung auf diese Rechtsfrage. Denn hier geht es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau in höchstpersönlicher Form - und das ist unvererblich. Einen allgemeinen Grundrechtsschutz kann der Mann hier auch nicht geltend machen, da dieser (Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz) nur für Lebende besteht. Auch das Recht des Mannes auf ungestörtes Andenken der Verstorbenen wurde nicht verletzt, da dies eine Verunglimpfung voraussetze, die ersichtlich durch den Hinweis auf die polnische Ortsbezeichnung heutzutage nicht vorliegt.

Hinweis: Immer wieder gibt es Unsicherheiten, wenn Registereintragungen zu erfolgen haben, bei denen der Geburtsort zu notieren ist und dieser zum Geburtszeitpunkt anders lautete als zum Zeitpunkt der Eintragung oder der Ort damals gar einem anderen Land zugeordnet war. Dem Rechtssuchenden ist zu raten, sich sogleich kundigen Rat einzuholen, weil - wie zu sehen - später eventuell keine Korrekturmöglichkeit mehr besteht.


Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 - XII ZB 414/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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