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Nach erfolgter Aufklärung: Entfernt sich ein Patient aus der laufenden Behandlung, haftet er bei Folgeschäden allein

Sie sollten während einer laufenden Behandlung das Krankenhaus besser nicht einfach so verlassen. Das kann nämlich durchaus nach hinten losgehen, wie dieser Fall zeigt.

Ein Mann hatte starke Schmerzen in der Hüfte und begab sich in eine Klinik. Dort erhielt er eine Spritze in das linke Hüftgelenk. Kurz danach hatte er neurologische Ausfälle im linken Bein. Nach einer Wartezeit von zwei Stunden verließ er dann einfach die Klinik, ohne nochmals einen Arzt gesprochen zu haben. Es kam, wie es kommen musste: Der Mann stürzte nach der Autofahrt, brach sich den linken Außenknöchel und musste mehrfach operiert werden. Schließlich legte der Mann eine Klage ein und wollte 50.000 EUR von der Klinik erhalten. Er meinte, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Das sahen die Richter allerdings anders.

Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Hier war der Mann korrekt behandelt worden und eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung hätte er beweisen müssen - was ihm nicht gelungen war. Nach der Dokumentation der Klinik war ihm sogar ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen sollte. Außerdem konnte er nicht nachweisen, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung der Spritze zurückzuführen war.

Hinweis: Der Patient hat demnach eine fehlerhafte Aufklärung zu beweisen. Und gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus zu verlassen, ist wohl nie eine gute Idee.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.03.2018 - 26 U 125/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2018)

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