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Klage wird zum Eigentor: Eine konzernweite anonyme Mitarbeiterbefragung unterliegt nicht der Mitbestimmung

Dieser Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist für die betriebliche Mitbestimmung alles andere als gut.

Eine Universitätsklinik hatte einen Konzernbetriebsrat und für ihre Tochtergesellschaft - ein Herzzentrum - einen örtlichen Betriebsrat. Die Klinik wollte eine konzernweite Mitarbeiterbefragung durchführen und beauftragte damit eine GmbH. Die Fragebögen wurden vom Universitätsklinikum postalisch an die Mitarbeiter verschickt. In der Post fanden die Mitarbeiter den Hinweis, dass die Befragung anonym sei und keine Rückschlüsse auf die Teilnehmer möglich seien. Außerdem sei die Teilnahme freiwillig und die Fragebögen würden bei der GmbH verbleiben ohne Möglichkeit der Sichtung durch die Universitätsklinik. Der örtliche Betriebsrat des Herzzentrums meinte nun, das er vor der Befragung hätte beteiligt werden müssen - und zog vor das Arbeitsgericht.

Der Betriebsrat musste er allerdings erfahren, dass ihm kein Mitbestimmungsrecht zustand. Da die Mitarbeiterbefragung eine ausschließliche Maßnahme des Universitätsklinikums als Konzernobergesellschaft war, unterlag sie allenfalls der Beteiligung des Konzernbetriebsrats. Aber selbst dieser hätte kein Mitbestimmungsrecht gehabt, denn eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer schied aus, da die Teilnahme freiwillig war und jeder Arbeitnehmer somit den Umfang seiner Auskünfte selbst bestimmen konnte.

Hinweis: Eine konzernweite anonyme Mitarbeiterbefragung unterliegt also nicht der Mitbestimmung. Der Betriebsrat dieses Falls hat damit für andere Betriebsräte ein echtes Eigentor geschossen, das die Arbeitgeber freuen wird. Denn diese müssen künftig auf Mitbestimmungsrechte keine Rücksicht mehr nehmen.


Quelle: BAG, Beschl. v. 21.11.2017 - 1 ABR 47/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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