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Zulässige Beeinflussung: Arbeitgeber trifft bei Betriebsratswahlen kein striktes Neutralitätsgebot

Dieser Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erstaunt, da er die Neutralität des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen eindeutig infrage stellt.

Vor einer Betriebsratswahl hatte der Personalleiter eines Unternehmens mitgeteilt, dass jeder, der einer bestimmten Kandidatin seine Stimme gebe, Verrat begehe. Ebenso hatte er Mitarbeiter angesprochen, ob sie sich zur Wahl stellen. Dabei hatte er ganz offen angeregt, eine alternative Liste aufzustellen, und auch gezielt um Kandidaten geworben. Die Intervention der Geschäftsleitung führte dann zur Gründung einer weiteren Liste und damit zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses. Das wollten drei Arbeitnehmer nicht hinnehmen und klagten.

Das BAG war aber der Auffassung, dass nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, über die Wählbarkeit und über das Wahlverfahren verstoßen worden war. Es darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Untersagt ist demnach jede Benachteiligung oder Begünstigung etwa durch eine finanzielle Unterstützung der Kandidaten mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung und der Stimmenkauf der Arbeitnehmer. Die Vorschrift untersagt aber nicht jede Handlung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Es ergibt sich gerade kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Die Äußerungen des Personalleiters waren weder eine Androhung von Nachteilen noch das Versprechen von Vorteilen. Auch die Anregung, eine alternative Liste aufzustellen und gezielt zu bewerben, war keine verbotene Wahlbeeinflussung.

Hinweis: Das Verfahren hätten die Betriebsräte besser nicht angestrebt. Denn nun steht fest, dass es bei Betriebsratswahlen kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers gibt und der Arbeitgeber sogar dazu auffordern kann, eine arbeitgeberfreundliche Liste zu gründen.


Quelle: BAG, Beschl. v. 25.10.2017 - 7 ABR 10/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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