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Flexibiltät im Umgangsrecht: Kontaktaufnahmen außerhalb der geregelten Zeiten werden nicht zwangsläufig sanktioniert

Um den Umgang mit den Kindern wird manchmal erbittert gestritten und gerungen. Ist vor Gericht eine Regelung gefunden worden, können für den Fall Ordnungsgelder beantragt werden, in denen der Umgang nicht gewährt wird. Was aber gilt, wenn der Umgangsberechtigte sich nicht an seine Zeiten hält?

Die Frage stellte sich dem Oberlandesgericht Frankfurt. Der Vater hatte zugesprochen bekommen, sein Recht auf Umgang mit seinem Kind alle 14 Tage von Samstag 10.00 Uhr bis Montag zum Kindergartenbeginn und mittwochs nach dem Kindergartenende bis zum nächsten Morgen zum Kindergartenbeginn wahrzunehmen. An einem Donnerstag brachte der Vater das Kind erst kurz vor 13.00 Uhr, an einem Samstag holte er es mit zwei Stunden Verspätung ab, an einem Montag brachte er es (nach telefonischer Mitteilung über einen Pkw-Schaden) abends nach 19.00 Uhr. An einem Freitag schließlich, also einem Tag, für den kein Umgang vorgesehen war, besuchte er das Kind mit seiner Schwester im Kindergarten. Dann reichte es der Mutter - die beantragte den Erlass eines Ordnungsgeldes.

Der Antrag wurde abgelehnt. Das verspätete Abholen bzw. Zurückbringen wurde als geringfügige Zeitüberschreitung angesehen bzw. außerhalb des Machtbereichs des Vaters (Pkw-Schaden). Einzig näher problematisiert wurde die Frage, welche Folgen die Kontaktaufnahme völlig außerhalb der vereinbarten Zeiten hat. Auch insofern ist das Gericht der Ansicht, dass keine Sanktion zu verhängen ist.

Wenn geregelt wird, wann ein Umgang stattfindet, so heißt dies nicht, dass außerhalb dieser Zeiten kein Kontakt stattfinden darf. Sonst - so die leitende Überlegung des Senats - wäre es dem Vater ja auch verwehrt, an einer Sportveranstaltung seines Kindes teilzunehmen. Ein Ordnungsgeld wegen eines Umgangskontakts kann deshalb nur verhängt werden, wenn die Kontaktaufnahme außerhalb der gerichtlich geregelten bzw. vor Gericht vereinbarten Zeiten - ebenfalls durch gerichtliche Bestimmung - ausdrücklich untersagt wurde.

Hinweis: Sich an die Umgangszeiten zu halten, schafft für alle Beteiligten Sicherheit und damit Vertrauen. Das vermeidet unnötigen Streit. Dessen sollten sich die Beteiligten stets bewusst sein.


Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2017 - 5 WF 63/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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