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Abfindungsrechner im Internet: Verband klagt erfolgreich gegen online suggerierte Rechtssicherheit nach Kündigungen

Das Internet und die Industrie 4.0 machen auch nicht vor den rechtsberatenden Berufen halt. Was allerdings nicht geht, zeigt dieser Fall.

Ein sogenanntes Legal-Tech-Unternehmen plante mit seinem Geschäftsmodell, sich von gekündigten Arbeitnehmern die bestehenden Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung abtreten zu lassen. Das Ziel des Unternehmens war es dabei, gegen den jeweiligen Arbeitgeber zu klagen - eine Leistung, für die es 25 % der erstrittenen Abfindung zuzüglich der Umsatzsteuer erhalten sollte.

Gegen die Bewerbung des Geschäftsmodells mithilfe eines Online-Abfindungsrechners zog ein Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen vor das Gericht. Und das mit Erfolg. Durch einen Online-Abfindungsrechner sollten sich Rechtssuchende berechnen lassen, mit welcher Abfindung sie unter Umständen rechnen können. Es würde dadurch eine gewisse Rechtssicherheit suggeriert, obwohl keine tatsächliche individuelle Prüfung erfolgt. Ferner würde suggeriert, dass das Online-Portal eine Kündigungsschutzklage erstellt, obwohl das tatsächliche Gerichtsverfahren durch Partnerrechtsanwälte durchgeführt werden würde.

Hinweis: Es handelt sich also um eine irreführende Werbung, wenn sich ein Internetportalbetreiber von einem gekündigten Arbeitnehmer den im Fall einer Unwirksamkeit der Kündigung bestehenden Abfindungsanspruch abtreten lässt. Denn hier hätte es behauptet, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung habe. Letzteres stimmt aber nicht! Vielmehr muss in den meisten Fällen eine Abfindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.


Quelle: LG Bielefeld, Urt. v. 12.12.2017 - 15 O 67/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2018)

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