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Kontrollierender Signalton: Berliner Taxifahrer muss seine Arbeitsbereitschaft nicht im Dreiminutentakt bestätigen

Die Arbeitnehmerüberwachung nimmt immer krassere Formen an. Dass sie nicht zulässig sein muss und sich erfolgreich dagegen gewehrt werden kann, zeigt dieser Fall.

Den "Droschkenkutschern" der Hauptstadt sagt man im Allgemeinen eine raue Schnauze mit Herz nach. Dass diese Wesenszüge nicht auf deren Vorgesetzten zutreffen müssen, zeigte das Taxameter eines Arbeitnehmers, das nach einer Standzeit von drei Minuten ein Signal von sich gab. Der Fahrer hatte nach Ertönen dieses Tons zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückte er die Taste innerhalb dieser Frist, wurde seine Standzeit als Arbeitszeit erfasst - drückte er die Taste nicht, wurde die Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pause gewertet. Der Arbeitnehmer klagte jedoch auf Zahlung seiner Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeit - mit Erfolg.

Der Taxifahrer hatte einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeiten, allerdings abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten. Standzeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Auftrag zu übernehmen, gelten als Arbeitsbereitschaft oder zumindest als Bereitschaftsdienst und sind daher mindestlohnpflichtig. Außerdem verstieß die Signaltaste gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Hinweis: Ein Taxifahrer muss also nicht alle drei Minuten eine Taste drücken, um seine Arbeitsbereitschaft während einer Standzeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Und das gilt entsprechend natürlich auch für alle anderen Arbeitsplätze.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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