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Eingeklagte Überstunden: Arbeitgeber muss die pflichtgemäßen Darlegungen des Arbeitnehmers einzeln widerlegen können

Die Klage auf eine Vergütung von Überstunden ist alles andere als einfach zu führen. Das zeigt auch wieder einmal dieser Fall.

Ein Berufskraftfahrer verlangte die Vergütung für knapp 370 Überstunden aus den letzten drei Jahren. Dabei reichte er in der ersten Instanz eine Auswertung seiner Fahrerkarte ein und trug dann gerade noch rechtzeitig in der zweiten Instanz durch seine Rechtsanwälte in einem Schriftsatz detailliert vor, an welchen Tagen er gearbeitet hatte. Die Arbeitgeberin bestritt die Überstunden und machte geltend, die angegebenen Arbeitszeiten seien nicht nachvollziehbar.

Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings anders und verwies die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurück. Ein Arbeitnehmer muss auf der ersten Stufe darlegen, von wann bis wann er gearbeitet hat. Das hat der Arbeitnehmer hier durch den Schriftsatz in der zweiten Instanz getan, indem er die einzelnen Arbeitszeiten anlässlich der einzelnen Touren dargelegt hatte. Ebenso hatte er dabei vorgetragen, dass zur Arbeitszeit nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch Arbeitsvorbereitungszeiten sowie Be- und Entladezeiten zählten. Damit hatte er zunächst sämtliche ihm zukommenden prozessualen Darlegungslasten erfüllt. Nun ist es an der Arbeitgeberin, die behaupteten Arbeitszeiten im Einzelnen zu widerlegen.

Hinweis: Arbeitnehmer haben also jede einzelne Überstunde genau darzulegen. Ist das nicht mehr möglich, sind die Erfolgsaussichten für eine Klage eher gering.
 
 
 


Quelle: BAG, Urt. v. 21.12.2016 - 5 AZR 362/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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