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Trotz Vergleich: Auszug des minderjährigen Kindes ändert die Aufteilung von Bar- und Naturalunterhalt

Meist bleiben mit der Trennung der Eltern die Kinder im Haushalt eines Elternteils. Dieser leistet dann den Naturalunterhalt, indem er den Nachwuchs betreut. Der andere leistet den Barunterhalt, das heißt, er erbringt finanzielle Leistungen. Schwierigkeiten ergeben sich bei Abweichungen.

Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Die minderjährige Tochter lebte bei der Mutter, der Vater zahlte Unterhalt. Dazu hatte er sich durch gerichtlich protokollierten Vergleich verpflichtet. Dann ergeben sich Probleme: Tochter und Mutter überwarfen sich, die Tochter zog zu einer Freundin und war nicht mehr dazu zu bewegen, zur Mutter zurückzukehren. Der Vater richtete ihr ein eigenes Konto ein und zahlte den Barunterhalt darauf ein. Zudem machte er geltend, die Mutter habe sich nun finanziell zu beteiligen. Diese war dazu zunächst nicht bereit. Das Kind könne ja schließlich wieder zu ihr ziehen.

Der BGH sprach der Mutter jedoch das Recht ab, zu bestimmen, in welcher Form sie Unterhalt leistet. Dieses Recht steht nur beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Ob die Mutter Natural- oder Barunterhalt leistet, kann sie deshalb nur im Einvernehmen mit dem Vater bestimmen. Da das Einvernehmen nicht vorlag, hat sie nun den tatsächlichen Umständen folgend auch Barunterhalt zu zahlen.

Da nur der Vater Barunterhalt zahlt, so der BGH weiter, kann er von der Mutter den Betrag erstattet verlangen, der er nach dem Auszug der Tochter für sie mitgezahlt hatte. Es ist nun also für die Zeit nach dem Auszug der Unterhalt auf der Basis einer für beide Eltern bestehenden Zahlungspflicht neu zu bestimmen. Zahlt nach dieser Berechnung der Vater zu viel, kann er diesen Überschuss von der Mutter erstattet verlangen. Dass die Höhe des vom Vater zu zahlenden Betrags durch einen gerichtlichen Vergleich geregelt worden ist, ändere nichts. Der Vergleich ist gegebenenfalls abzuändern.

Hinweis: Wurde der zu zahlende Unterhalt durch eine gerichtliche Entscheidung (Beschluss oder Urteil) festgesetzt, ist die Verfahrenssituation eine andere. Bei Änderungen ist deshalb fachkundiger Rat einzuholen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 - XII ZB 116/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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