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Aus Betriebsrat gefeuert: Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden darf nicht von persönlichen Vorteilen abhängig sein

Betriebsräten bekommt die Verquickung persönlicher Interessen mit den Interessen ihres Amts in den seltensten Fällen gut.

Der Betriebsratsvorsitzende in diesem Fall sprach bei einem Termin mit dem Arbeitgeber seine persönliche Situation an und forderte monatlich 150 EUR mehr Gehalt. Als die Geschäftsleitung der Forderung nicht nachkam, sagte der Betriebsratsvorsitzende, er könne sich um die betrieblich an ihn herangetragenen Themen erst dann als Betriebsratsvorsitzender kümmern, wenn über seine persönliche Forderung entschieden sei. Auch in einem weiteren Gespräch kam der Betriebsratsvorsitzende erneut auf seine vermeintlichen Ansprüche zurück. Wenn diese nicht erfüllt würden, werde er die Ausdehnung des Schichtmodells am Wochenende und die Verlängerung eines Ergänzungstarifvertrags boykottieren. Im weiteren Gesprächsverlauf sagte er, wenn er das Geld nicht bekäme, gehe er nach hinten und sage den Arbeitnehmern, dass sie ab sofort am Wochenende nicht mehr kommen bräuchten. Er werde dann gegen die Firma verhandeln.

Daraufhin beantragte der Arbeitgeber den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat - mit Erfolg. Der Betriebsratsvorsitzende mit seinem Verhalten hatte eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten begangen und wurde daher aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Hinweis: So schnell kann also ein Betriebsratsvorsitzender aus seinem eigenen Gremium ausgeschlossen werden. Ein Betriebsratsvorsitzender darf seine Tätigkeit aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht von persönlichen Vorteilen abhängig machen.


Quelle: LAG München, Urt. v. 17.01.2017 - 6 TaBV 97/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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