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Verliehene Rotkreuzschwester: Jahrzehntelange Beschäftigungspraxis stellt verbotene dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung dar

Dass es sich beim Tätigwerden von Rotkreuzschwestern um Leiharbeit handelt, hätte wohl auf Anhieb niemand vermutet.

Es ging um Krankenschwestern, die für das Deutsche Rote Kreuz als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft tätig waren. Ein Krankenhaus wollte eine solche Rotkreuzschwester einsetzen. Der Betriebsrat des Krankenhauses verweigerte aber seine Zustimmung, da es sich seiner Ansicht nach um eine verbotene dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung handeln würde. Das damit befasste Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage gestellt, ob auch die Überlassung solcher Vereinsmitglieder, wie hier der DRK-Schwestern, Leiharbeit darstellen würde. Der EuGH hatte das im Grundsatz bejaht. Deshalb urteilte das BAG nun, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Krankenschwester zu Recht verweigert hatte, da es sich tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handelte.

Hinweis: Seit Jahrzehnten ist die Beschäftigung von Rotkreuzschwestern in Krankenhäusern gut gegangen. Doch so einfach geht das jetzt nicht mehr. Unter Umständen wird der Gesetzgeber diesen Zustand korrigieren müssen.


Quelle: BAG, Beschl. v. 21.02.2017 - 1 ABR 62/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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