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Definitionsdetails im Umgangsrecht: Negative Kontaktaufnahme, die keinen Umgang darstellt, ist nicht zwangsläufig sanktionierbar

Es ist leider nicht selbstverständlich, dass der Umgang zwischen den Kindern und jenem Elternteil, bei dem sie nicht leben, funktioniert. Der Gesetzgeber stellt daher Regelungen bereit, um den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten oder zumindest zu ermöglichen. Doch oftmals ist das Papier geduldiger als der Lebensalltag, wie dieser Fall beweist.

Hier hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) mit zerstrittenen Eltern auseinanderzusetzen. Der Vater hatte am ersten Freitag eines jeden Monats begleiteten Umgang mit den Kindern - unter der Voraussetzung, dass er den Termin jeweils eine Woche vorher der Umgangspflegerin bestätigt. Zudem war ausdrücklich bestimmt, dass er sich während des Umgangs den Kindern gegenüber über die Mutter nicht negativ äußert. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die Möglichkeit der Anordnung eines Ordnungsgeldes in der gerichtlichen Entscheidung angeordnet.

Der Vater folgte diesen Anordnungen jedoch nicht, nahm zu den Kindern auf deren Schulweg aus seinem Auto heraus Kontakt auf und äußerte sich dabei einmal negativ über die Mutter. Diese beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Das OLG kam dem Antrag jedoch nicht nach. Umgang setze voraus, dass es über eine gewisse Zeit zu einem Beisammensein komme. Das ist noch nicht der Fall, wenn wie hier lediglich aus dem Auto heraus eine Kontaktaufnahme erfolgt. Gerichtlich ist entschieden worden, dass negative Äußerungen über die Mutter während des Umgangs zu unterbleiben haben und bei einem Verstoß gegen diese Anordnung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Bei negativen Äußerungen im Rahmen einer Kontaktaufnahme, die nicht als Umgang anzusehen ist, kann diese Sanktion daher nicht verhängt werden.

Hinweis: Problemen bei der Ausübung des Umgangs beizukommen, kann sehr schwer werden. Gerade dann entscheiden die Formulierungen. Es sind alle Eventualitäten möglichst genau zu prognostizieren und zu regeln. Weiterhin ist darauf zu achten, dass für den Fall von Zuwiderhandlungen Ordnungsmittel angeordnet werden können. Fachmännischer Rat gerade bei den Formulierungen ist wichtig.


Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.10.2016 - 2 WF 302/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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