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Verjährungsfristen bei Behandlungsfehlern: Geltendmachung der Ansprüche bei einer Schlichtungsstelle hemmt den Fristablauf

Gerade bei Ansprüchen aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler läuft die Zeit schneller ab, als es vielen Patienten lieb ist. Wie Verjährungsfristen unterbrochen werden können, zeigt dieser Fall.

Ein Patient erlitt einen Zeckenbiss und bekam ein halbes Jahr später starke Schmerzen im rechten Knie. Ein Facharzt für Orthopädie diagnostizierte allerdings lediglich einen Reizzustand und später eine Entzündung. Ein Jahr später wurde festgestellt, dass der Mann an einer Borreliose litt und die Infektion eine Arthritis in nahezu allen Körpergelenken ausgelöst hatte. Der Patient stellte daraufhin knapp drei Jahre später einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der zuständigen Ärztekammer. Dieses Verfahren lehnte die Haftpflichtversicherung des Arztes jedoch mehrere Monate später ab.

Zwischenzeitlich - also zwischen der Beantragung des Schlichtungsverfahrens und der Ablehnung durch die Versicherung - war die dreijährige Verjährungsfrist aus Sicht der Versicherung abgelaufen. Der Mann klagte trotzdem Schadensersatzansprüche gegen den Arzt ein. Die Richter urteilten, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle den Eintritt der Verjährung hemmt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Arzt oder die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung auf das Verfahren einlässt. Allein der rechtzeitige Antrag bei der Schlichtungsstelle reichte hier also aus, um die Verjährung zu hemmen. Nun können die Gerichte über den Schadensersatzanspruch entscheiden.

Hinweis: Es muss also nicht gleich eine Klage eingereicht werden, um gegebene Fristen zu wahren. Macht ein Patient gegen seinen Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, hemmt diese Geltendmachung den Eintritt der Verjährung.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.01.2017 - VI ZR 239/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2017)

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