Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Facebook löscht Unterhalt: Offensiv dargestellte neue Beziehung kann Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken Trennen sich Ehegatten, ist zu prüfen, ob einer dem anderen Unterhalt zahlen muss. Einer der Gründe, aus denen der Unterhaltsanspruch entfallen kann, ist der, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Diese nachzuweisen, ist nicht immer leicht. Aber das Internet und dessen Soziale Medien können helfen. Zu entscheiden war folgender Fall: Der Mann war nach der Trennung bedürftig und erhielt Trennungsunterhalt. Als dieser sich mit seiner früher von ihm geschiedenen Frau wieder versöhnt hatte und zu ihr gezogen war, machte die unterhaltspflichtige Frau geltend, sie habe nichts mehr zu bezahlen. Der Mann hielt entgegen, er wohne zwar bei seiner Ex, habe dort aber lediglich ein Zimmer - regulär liiert seien die beiden aber nicht. Das Gericht versagte ihm jedoch den Unterhalt für die Zukunft. Eines der wesentlichen Argumente war, dass der Mann bei Facebook unter seinem Profil ein Hochzeitsfoto mit der früheren Frau mit dem Kommentar gepostet hatte: "Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück." Ähnliches hatte die betreffende Ex-Frau auf ihrem Profil geschrieben. Zudem bildeten die beiden als Bezieher öffentlicher Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch eine Bedarfsgemeinschaft. Ein Facebookeintrag allein hätte dem Gericht womöglich nicht ausgereicht, um sogleich den Unterhalt zu versagen. Nach allgemeinen Kriterien ist es erforderlich, dass eine neue Lebenspartnerschaft über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren besteht, bevor sie als verfestigt gilt. Aufgrund des Eintrags ging das Gericht allerdings davon aus, dass die neue Partnerschaft nun schon so offensiv nach außen tritt, dass der Unterhaltsanspruch sofort abgelehnt wurde. Hinweis: Es lohnt sich, auf die Internetauftritte des Ex-Partners zu achten, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen bestehen. Gleichermaßen ist es auch wichtig, darauf zu achten, wie die eigene Darstellung ausfällt. Facebook ist also für das Familienrecht in jedem Fall von Bedeutung. Quelle: KG, Beschl. v. 28.04.2016 - 13 UF 17/16
(aus: Ausgabe 04/2017)
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