Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Emotionaler Prozessverlauf: Um "Mobbing" zu beweisen, darf die Wortwahl vor Gericht auch durchaus deutlich werden Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Beleidigungen eines Arbeitnehmers während eines Mobbingprozesses auseinandergesetzt. Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitgeberin wegen Mobbings auf Schadensersatz verklagt. Während des Prozesses rief er beim Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin an und warf diesem vor, vor Gericht Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Dafür kündigte ihm die Arbeitgeberin, was der Arbeitnehmer vor Gericht wiederum erfolgreich angriff. Allerdings löste das Landesarbeitsgericht (LAG) trotz des gewonnenen Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis nach dem Kündigungsschutzgesetz gegen eine Abfindung auf. Das ist immer dann auf Antrag des Arbeitgebers möglich, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Davon war das Gericht hier ausgegangen. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, da die Angelegenheit weder die dafür notwendige allgemeine grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Annahme dieser Beschwerde zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich war. Trotzdem äußerten die Richter ihre Rechtsauffassung und erklärten, dass grundsätzlich auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundgesetz geschützt sind. Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen. Das gilt insbesondere in Mobbingverfahren, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen, beweisen und sich damit zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kollegen äußern müssen. Entscheidend jedoch: Im hier entschiedenen Fall hatte das LAG seine Auflösungsentscheidung nicht maßgeblich auf das Prozessverhalten des Arbeitnehmers gestützt, sondern auf eine Vielzahl anderer Dinge. Hinweis: Scharfe Äußerungen des Arbeitnehmers, insbesondere im Rahmen eines Mobbingprozesses, rechtfertigen regelmäßig also keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist trotzdem gut beraten, wenn er sich zurückhält und keine Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber ausspricht. Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.11.2016 - 1 BvR 988/15
(aus: Ausgabe 03/2017)
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