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Über Warenpalette gestolpert: Ist ein Geschäft vor der offiziellen Öffnung begehbar, gelten die allgemeinen Sicherungspflichten

Verkehrssicherungspflichten gibt es für Ladenbetreiber viele. Die beginnen aber nicht erst mit den offiziellen Öffnungszeiten.

Eine Kundin betrat eine Bäckerei bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit. Leider stolperte sie dabei über eine Palette, die auf dem Fußboden lag, und verletzte sich schwer. Schließlich klagte sie unter anderem ein Schmerzensgeld ein. Das Oberlandesgericht hat eine Verkehrssicherungspflicht der Ladeninhaberin bejaht. Die Pflicht, den Boden frei von Stolperfallen zu halten, bestand auch schon vor der Ladenöffnungszeit, sofern Kunden bereits den Laden betreten und Geschäfte abschließen können. Allerdings gab das Gericht der Kundin einen Mitverschuldensanteil von 40 %. Denn wer vor den angegebenen Öffnungszeiten ein Ladenlokal betritt, muss damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden. Außerdem war die Palette gut zu erkennen gewesen.

Hinweis: Betritt ein Kunde bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit ein Geschäft und kauft ein, muss der Geschäftsinhaber zu dem Zeitpunkt also bereits seine Verkehrssicherungspflichten beachtet haben.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2016 - 4 U 1265/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2017)

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