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Elterliche Sorge: Wer vertritt das Kind für Unterhaltsansprüche beim sogenannten Wechselmodell?

Meist leben die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern bei einem der Elternteile. Der andere übt dann lediglich sein Umgangsrecht aus. Sind sich die Eltern nicht einig über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, kann der betreuende Elternteil gegen den anderen vorgehen. Wie ist dies, wenn dabei aber das Wechselmodell gelebt wird?

Das Wechselmodell beinhaltet, dass die Kinder zumindest nahezu gleichrangig bei den Eltern leben, etwa indem sie im vierzehntägigen Wechsel jeweils bei Vater oder Mutter wohnen und versorgt werden. Dann kann keiner der Elternteile behaupten, dass die Kinder allein in seiner Obhut seien. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist aber Voraussetzung, dass die Kinder nur in der Obhut eines Elternteils stehen.

In dieser Situation stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Es kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet und die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt werden. Das ist eine neutrale dritte Person, die eigenständig prüft, inwieweit Unterhaltsansprüche bestehen, und diese dann geltend macht.
  • Alternativ kann das Familiengericht einem der Elternteile die Entscheidung übertragen, das Kind im Unterhaltsstreit gegen den anderen Elternteil zu vertreten.

Rechtlich stehen sich beide Wege gleichberechtigt gegenüber. Der Elternteil, der auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, wird in der Regel einen Ergänzungspfleger akzeptieren. Denn beim Wechselmodell stellt sich, wenn ein Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, auch gleich die Frage, ob nicht der andere auch Zahlungen zu erbringen hat. Dieser Interessenkonflikt ist aber in den meisten Fällen abstrakter bzw. theoretischer Natur. Oft verdient ein Elternteil nur so viel, dass er ohnehin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Ist dies klar, wird deshalb die zweite Alternative als vorzugswürdig angesehen.

Hinweis: In der Praxis bewähren sich Wechselmodelle selten.


Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.10.2016 - 6 UF 242/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2017)

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