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Schimpftirade ohne Außenwirkung: Kränkende Beleidigungen im persönlichen Umfeld führen nur selten zu Schmerzensgeld

Nicht immer kann ein Beleidigter Schmerzensgeld verlangen. Wann ein solcher Anspruch ausscheidet, zeigt dieser Fall.

Ein Vermieter ließ sich in der Kommunikation mit seinem ehemaligen Mieter zu folgenden SMS-Nachrichten hinreißen: "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard". Um eine Unterlassung zu erwirken, zog der Mieter vor Gericht. Dort erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Außerdem erstattete der Mieter Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren wurde aber eingestellt und der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. Daraufhin verlangte der Mieter Schmerzensgeld - erhielt es aber nicht.

Zwar kommt grundsätzlich eine Geldentschädigung bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre in Betracht. Dabei muss es sich aber um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln. Bei der hier erfolgten Gesamtwürdigung war insbesondere der bereits erwirkte Unterlassungstitel zu berücksichtigen. Es hatte sich zwar um grobe Beleidigungen gehandelt, allerdings ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die verbundenen Beeinträchtigungen konnten bereits durch das erfolgreiche Verfügungsverfahren aufgefangen werden. Außerdem hatte der Mieter die Gelegenheit, sich wegen der Beleidigungen seine Genugtuung im Privatklageweg zu erstreiten. Deshalb hat der Bundesgerichtshof keinen Raum für ein Schmerzensgeld gesehen.

Hinweis: Ob Geschädigte zusätzlich ein Schmerzensgeld erhalten oder nicht, kommt immer auf den Einzelfall an. Für Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne größere Außenwirkung wird es allerdings generell nie viel Geld geben.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.05.2016 - VI ZR 496/15

 

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2016)

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