Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Unterschiedliche Rechte und Pflichten bei Unterhaltseinigung und Unterhaltsverfahren Wer Unterhalt zahlen muss, erteilt Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen. Der Unterhalt wird danach errechnet und bezahlt. Im Idealfall gibt es dabei weder eine Verzögerung bei der Auskunftserteilung noch Streitigkeiten bei der Unterhaltsbestimmung oder den Zahlungen. Die Realität ist von diesem Idealfall allerdings oft weit entfernt. Oft dauert es, bis nach einer Trennung geklärt ist, welcher Unterhalt zu zahlen ist. Auskünfte werden nur schleppend erteilt, Belege nicht vorgelegt. Es kommt zum Streit, wie die Belege auszuwerten sind, und vieles mehr. Ist dann endlich alles abgeschlossen, kehrt meist nur vorübergehend Ruhe ein. Denn einmalig erhobene Einkommensverhältnisse sind schließlich nicht in Stein gehauen. Wann - so fragt sich der Unterhaltsberechtigte - kann erneut Auskunft verlangt werden, um herauszufinden, ob sich die Situation in der Zwischenzeit verbessert hat und ein höherer Unterhaltsanspruch besteht? Ein erneuter Auskunftsanspruch besteht, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass mittlerweile wesentlich höhere Einkünfte erzielt werden oder weiteres Vermögen erworben wurde. Das ist oft wenig hilfreich, weil genau das nicht bekannt ist und nur vermutet werden kann - und diese Vermutung reicht eben nicht aus, um einen erneuten Auskunftsanspruch zu begründen. Davon jedoch unabhängig kann alle zwei Jahre erneut Auskunft verlangt werden. Wann jedoch beginnt diese Frist, wenn ein lang andauerndes Verfahren zur Regelung des Unterhalts geführt wurde? Im Fall von gerichtlich ausgeführten Streitigkeiten ist dann auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Hinweis: Gestritten wird auch über die Frage, ob es eine ungefragte Pflicht gibt, über geänderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Eine solche Pflicht gibt es. Sie besteht immer dann, wenn es zu einer Einigung über den Unterhalt kam. Denn eine Einigung ist ein Vertrag, die Informationspflicht ist dann eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht. Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2016 - 5 UF 213/15
(aus: Ausgabe 07/2016)
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