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Illegale Einreise: EU-Rückführungsrichtlinie verhindert Freiheitsentzug

Eine EU-Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass gegen jeden sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen eine sogenannte Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, die wiederum grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Rückkehr eröffnet. Maßnahmen zur zwangsweisen Abschiebung können sich dann anschließen.

Eine Frau war illegal in das französische Hoheitsgebiet eingereist. Es handelte sich um eine ghanaische Staatsangehörige, die an der Einfahrt zum Ärmelkanaltunnel an Bord eines Reisebusses, der aus Belgien kam und nach London fuhr, von der französischen Polizei aufgegriffen wurde. Da sie einen belgischen Reisepass mit dem Foto und Namen einer anderen Person vorzeigte und keinen Ausweis oder Reiseunterlagen auf ihren eigenen Namen mit sich führte, wurde sie zunächst wegen illegaler Einreise in das französische Hoheitsgebiet in Polizeigewahrsam genommen. Nunmehr klagte sie, dass sie rechtswidrig in Polizeigewahrsam genommen worden war.

Der Europäische Gerichtshof stellte sich auf ihre Seite. Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen vor der Einleitung eines Rückkehrverfahrens allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt wird, weil er illegal über den Schengenraum in einen EU-Staat eingereist ist. Dies gilt auch für durchreisende Drittstaatsangehörige, die bei der Ausreise festgenommen werden.

Hinweis: Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass eine Inhaftierung bei der Begehung anderer Straftaten als der eigentlichen Einreise verboten ist.


Quelle: EuGH, Urt. v. 07.06.2016 - C-47/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2016)

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