Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Unversicherte Juweliere: Kunden sollten bei Abgabe von Wertgegenständen nach Absicherung fragen Wenn man Gegenstände zur Reparatur abgibt, geht man naiverweise automatisch davon aus, dass diese beim Dienstleister auch versichert sind. Ein Fehler, wie dieser Fall beweist. Ein Kunde hatte bei seinem Juwelier Schmuck im Wert von fast 3.000 EUR zur Reparatur und zur Abgabe eines Kaufangebots abgegeben. Leider wurde der Juwelier dann beraubt: Der Schmuck war weg. Der Juwelier war nun leider aber nicht versichert - ein Fakt, über den er seinen Kunden nicht informiert hatte. Aus diesem Grund klagte der Kunde gegen den Juwelier auf Schadensersatz für die geraubten Schmuckstücke. Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) konnte zwar noch nicht endgültig entscheiden und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Er stellt allerdings folgende Grundsätze auf: Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, den Schmuck der Kunden zu versichern. Allerdings könnte es sein, dass er seinen Kunden darüber aufklären muss. Laut BGH ist das zumindest dann der Fall, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge dieser Branchenüblichkeit zum Versicherungsschutz eine Aufklärung erwarten darf. Hinweis: Wenn der Kunde wertvolle Gegenstände in einem Geschäft abgibt, sollte er also die Eigeninitiative ergreifen und nachfragen, ob seine Wertstücke bei Verlust versichert sind. Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2016 - VII ZR 107/15
(aus: Ausgabe 07/2016)
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