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Verkaufserlös nach Trennung: Gemeinsam angeschaffter Familienwagen gilt als Haushaltsgegenstand

Eine Trennung bringt Probleme mit sich, deren Lösungen naturgemäß nicht lange auf sich warten lassen wollen. So kann sich zum Beispiel die Frage ergeben, ob ein Ehegatte das Familienauto ohne Zustimmung des anderen verkaufen kann.

Beim gemeinsamen Autokauf eines Paars entscheidet die geplante Verwendung über die Frage "Familienkutsche oder Cabriolet?" In diesem Fall hatten sich Eltern einen größeren Wagen angeschafft, um damit die Familieneinkäufe zu erledigen, die Kinder und auch deren Freunde zu transportieren und damit in den Urlaub zu fahren. Als die Ehegatten sich trennen, können sie sich über ihre finanziellen Verhältnisse nicht einigen - insbesondere nicht über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Um sich Liquidität zu verschaffen, will einer der Ehegatten das Familienauto verkaufen und den Erlös zur Deckung der Kosten des täglichen Lebens einsetzen. Geht das?

Wer die Papiere des Fahrzeugs hat, kann den Wagen prinzipiell verkaufen. Er darf in diesem Fall den Verkaufserlös allerdings nicht für sich allein behalten. Der Familienwagen ist juristisch ein Haushaltsgegenstand. Wurde dieser während der Ehe und wie beschrieben für den gemeinsamen Haushalt angeschafft, gilt er als gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Somit ist der Erlös auch auf beide Ehegatten hälftig zu verteilen. Im Fall des Verkaufs kann der andere Ehegatte also die Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses verlangen.

Hinweis: Vorstehend beschriebene Situation gilt nur, wenn es sich um einen während der Ehe gekauften Wagen handelt. Hat ein Ehegatten bereits vor der Eheschließung einen Pkw gekauft, ist es allein sein Auto und er kann allein darüber verfügen - auch dann, wenn der Wagen in der Ehe überwiegend oder sogar ausschließlich für Familienzwecke genutzt wird. Außerdem ist auf die Nutzung des Pkw zu achten. Ein Pkw, den ein Ehegatte allein für sich benutzt - zum Beispiel für den Arbeitsweg -, ist ebenfalls nicht als Haushaltsgegenstand anzusehen.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2016 - 16 UF 195/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2016)

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