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Umzug zählt nicht: Kündigung langfristiger Verträge nur bei wichtigen Gründen vorzeitig möglich

In einem aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündbarkeit einer Fitnesstudiomitgliedschaft.

Ein Mann aus Hannover hatte im Jahr 2010 einen langfristigen Vertrag für die Nutzung eines Fitnessstudios abgeschlossen. Die Laufzeit belief sich auf 24 Monate mit einer Verlängerungsklausel um jeweils ein Jahr, falls keine Kündigung erfolgt. So verlängerte sich hier der Vertrag über die Jahre automatisch bis zum 31.07.2014. Nachdem der Fitnesskunde im Oktober 2013 zum Soldaten auf Zeit ernannt und sofort nach Köln, Kiel und zum Schluss nach Rostock versetzt wurde, kündigte er jedoch am 05.11.2013 den Fitnessstudiovertrag und stellte seine Zahlungen ein. Der Betreiber des Fitnessstudios wollte jedoch auch für die Zeit von Oktober 2013 bis Juli 2014 die laut Vertrag fälligen Gebühren bezahlt bekommen - es ging hier um immerhin mehr als 700 EUR.  

Der BGH stellte sich auf die Seite des Fitnessstudiobetreibers. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bestand nämlich nicht. Ein solches Kündigungsrecht gibt es lediglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise eine Erkrankung oder eine Schwangerschaft. Ein Wechsel des Wohnorts stellt dagegen keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar.

Hinweis: Dieses Urteil wird für eine Vielzahl langfristiger Verträge gelten. Grundsätzlich gilt eben: Einmal geschlossene Verträge darf man nicht brechen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2016 - XII ZR 62/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2016)

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