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Übergewicht: Verminderte Leistungfähigkeit muss bei Kündigung belegbar sein

Arbeitgeber dürfen krankhaft übergewichtigen Mitarbeitern natürlich nicht einfach kündigen.

Ein Arbeitgeber - ein Gärtnereibetrieb - hatte einem langjährigen Arbeitnehmer gekündigt, und zwar mit der Begründung, dass das Körpergewicht des fettleibigen Angestellten zu Schwierigkeiten im Arbeitsalltag führe. Konkret führte der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer wegen seines Körpergewichts vermindert leistungsfähig sei. Er sei zu schwer, um auf eine Leiter zu steigen. Außerdem könne aufgrund seiner Körperfülle nur noch eine weitere Person im Kleintransporter mit ihm zum Kunden fahren, statt wie sonst üblich zwei weitere Kollegen. Außerdem begründete der Arbeitgeber seine Kündigungsentscheidung damit, dass es "praktisch unmöglich sei, Arbeitskleidung für ihn zu bekommen".

Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer und forderte zudem Schadensersatz wegen Diskriminierung. Das Gericht erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam, da der Arbeitgeber die angeblich reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschäftigten nicht ausreichend dargelegt hatte. Nicht erfolgreich war der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. In der Begründung stützte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hat klargestellt, dass Fettleibigkeit nach den europäischen Antidiskriminierungsvorschriften keinen Diskriminierungsgrund darstellt.

Hinweis: Laut EuGH kann Adipositas unter Umständen allerdings eine Behinderung darstellen. Da behinderte Menschen in Europa einen Anspruch auf umfassenden Schutz vor Diskriminierungen haben, könnten stark übergewichtige Menschen darunter fallen. Das setzt jedoch voraus, dass eine dauerhafte Einschränkung des Berufslebens vorliegt.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 - 7 Ca 4616/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

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