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Onlineshops: Werbung mit "limitierter Stückzahl" unterliegt strengen Vorgaben

Werbemaßnahmen von Unternehmen sollten stets auf ihre wettbewerbsrechtliche Korrektheit überprüft werden.

Ein Unternehmen mit Onlineshop sowie mehreren Filialen bewarb im Februar 2014 durch wöchentlich ausgeteilte Prospekte einen Staubsauger. In der Werbung befand sich der Zusatz "Nur in limitierter Stückzahl. Nur am Montag 24.02. oder ab 18 h online kaufen". Allerdings war am 24.02. um 18.04 Uhr der angebotene Staubsauger im Onlineshop nicht mehr zu erwerben, da er ausverkauft war. Auch in mehreren Filialen war der Staubsauger zwischen 9.00 und 9.30 Uhr nicht mehr vorrätig gewesen. Ein Kunde hielt daher die Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Teilweise erhielt er Recht. Bei einer Werbung im Internet darf der Verbraucher von einer Verfügbarkeit der angebotenen Ware ausgehen. Deswegen muss das Unternehmen einen angemessenen Angebotszeitraum benennen. Eine einfache Mengenangabe reicht nicht aus. Daraus kann der Verbraucher die Möglichkeit eines Erwerbs nämlich nicht erkennen. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung für die Filialen scheiterte dagegen. Es gab keine Vorhersehbarkeit einer mangelnden Bevorratung in den Filialen.

Hinweis: Die Werbung im Internet "nur in limitierter Stückzahl" dürfte also regelmäßig wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig sein.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2015 - 9 U 296/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2016)

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