Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Auskunftsrecht: Intervalle für die Neuberechnung des Unterhalts In den meisten Fällen wird Unterhalt nach Quoten geschuldet, das heißt in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese ändern sich jedoch naturgemäß. Deshalb stellt sich die Frage, wie viel Zeit verstrichen sein muss, bevor eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung kann nach jeweils zwei Jahren die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und somit eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden. Etwas anderes gilt, wenn der Unterhaltspflichtige früher höhere Einkünfte oder ein weiteres Vermögen erzielt. Naturgemäß weiß der Unterhaltsberechtigte aber nicht genau, wann sich wie die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Exgatten ändern. Wenn er jedoch von entsprechenden Umstände erfährt und diese glaubhaft machen kann, reicht das aus, um eine erneute Auskunft zu verlangen. Ein spezieller Sonderfall besteht beim Ehegattenunterhalt. Trennen sich Ehegatten, wird Trennungsunterhalt geschuldet. Ist die Scheidung erfolgt, ist statt des Trennungsunterhalts der Nachscheidungsunterhalt zu zahlen. Die Berechnung ist im Wesentlichen gleich. Rechtlich werden Trennungs- und der Nachscheidungsunterhalt jedoch unterschiedlich behandelt. Das hat zur Folge, dass nach der Scheidung unmittelbar eine erneute Auskunft verlangt werden kann, um den Anspruch auf den Nachscheidungsunterhalt zu ermitteln - und zwar zeitlich unabhängig vom erfolgten Berechnungszeitpunkt des Trennungsunterhalts. Hinweis: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau zu kennen, ist die Voraussetzung dafür, dass exakt bestimmt werden kann, was an Unterhalt geschuldet ist. Da sich diese Verhältnisse ändern, ist es auch wichtig, die geänderten Umstände zu kennen. Es ist deshalb darauf zu achten, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Veränderungen abzufragen, um keinen Unterhalt zu verschenken. Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2015 - 13 UF 246/14
(aus: Ausgabe 11/2015)
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