Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Sonntagsarbeit: Das Bundesverwaltungsgericht sagt "nein" Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich darüber entschieden, ob die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung, die eine erweiterte Möglichkeit der Sonntagsbeschäftigung vorsieht, rechtmäßig ist. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dieses Gesetz sieht hier zwar Ausnahmen vor und ermächtigt unter anderem die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zuzulassen. Auch die Hessische Landesregierung hatte davon Gebrauch gemacht. Nun allerdings stoppte das BVerwG diese Ausnahmen. So ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken an Sonn- oder Feiertagen nicht erforderlich - DVDs, Computerspiele oder Bücher für eine Nutzung am Sonn- oder Feiertag können schon an Werktagen zuvor vorausschauend ausgeliehen werden. Aus denselben Gründen ist eine Ausnahme für Lotto- und Totogesellschaften zur elektronischen Geschäftsabwicklung unnötig. Was die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern betrifft, ist die Verordnung mit der gesetzlichen Ausnahmeermächtigung ebenso wenig vereinbar, da sie eine solche Beschäftigung in allen gegenwärtig und künftig vorhandenen Callcentern zulässt - gleichgültig, für welche Unternehmen aus welcher Branche und für welchen (eventuell für eine Ausnahme irrelevanten) Tätigkeitsbereich diese tätig sind. Für das Buchmachergewerbe allerdings wurde eine Ausnahme bestätigt. Allerdings bezieht sich diese nur auf die Entgegennahme von Wetten für Veranstaltungen, die an den entsprechenden Sonn- und Feiertagen stattfinden (z.B. bei Wetten auf Pferderennen). Außerdem dürfen die Wetten nur an der Veranstaltungsstätte direkt entgegengenommen werden. Hinweis: Geklagt hatten eine Gewerkschaft und zwei evangelische Gemeindeverbände. Der Sonn- und Feiertag sollte also auch durch den Landesgesetzgeber möglichst unangetastet bleiben. Quelle: BVerwG, Urt. v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13
(aus: Ausgabe 01/2015)
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