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Dreimonatsfrist: Urlaubsabgeltungsanspruch und Ausschlussklausel

Kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen? Zu dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) jüngst zu entscheiden.

Die Urlaubsabgeltung wird gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr nehmen kann - nur dann ist der Anspruch auszuzahlen. In diesem Fall war eine Arbeitnehmerin bis einschließlich 31.03.2013 als Krankenschwester beschäftigt. Mit handschriftlich ergänztem Formularvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass

  • die Auszahlung des Gehalts im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt,
  • alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Ab dem November 2012 war die Krankenschwester bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Unstreitig standen ihr für das Jahr 2012 und anteilig für das Jahr 2013 jeweils noch fünf Urlaubstage zu, die sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht nehmen konnte. Eine Urlaubsabgeltung erhielt sie aber nicht. Mit ihrer am 28.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 04.07.2013 zugestellten Klage hat sie die Zahlung und Abrechnung der Urlaubsabgeltung verlangt.

Die Arbeitgeberin war anderer Ansicht: Sie vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung verfallen war. Eine erstmalige Geltendmachung sei erst mit Zugang der Klageschrift am 04.07.2013 erfolgt und damit nicht innerhalb des Dreimonatszeitraums. Das LAG entschied, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch von einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel umfasst werden kann. Das Bundesurlaubsgesetz widerspricht dem nicht. Auch die Ausschlussfrist war gewahrt. Denn das Geld war erst am 15.04.2013 fällig und die fristgerecht erhobene Klage hat den Verfall der Forderung gestoppt.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass Arbeitnehmer mit der Geltendmachung einer Forderung nicht zu lange warten sollten.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.09.2014 - 10 Sa 1329/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

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