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Unterhaltspflicht im Rentenalter: Ausnahmen bei notwendiger Erwerbstätigkeit im hohen Alter

Grundsätzlich sind alle Einkünfte, die ein Unterhaltspflichtiger erzielt, für die Bestimmung des Unterhalts heranzuziehen. Allerdings besteht keine unbegrenzte Pflicht, erwerbstätig zu sein. Hat ein Unterhaltspflichtiger die Regelaltersrente erreicht, darf er seine Erwerbstätigkeit einstellen. Im Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht, tatsächlich erzielte Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, und dem Recht, nicht mehr berufstätig sein zu müssen, gelten Besonderheiten.

So wird nach Erreichen der Regelaltersrente das, was der Unterhaltspflichtige an Rente oder Pension bezieht, der Unterhaltsbestimmung zugrunde gelegt. Hat er aber zudem Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit, sind diese Einkünfte nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von Bedeutung. Es handelt sich um sogenannte "überobligatorische Einkünfte", weil die Erwerbspflicht mit der Regelaltersrente entfallen ist. Laut gesicherter Rechtsprechung werden diese Einkünfte, die nicht mehr erzielt werden müssen, nur zur Hälfte bei der Unterhaltsberechnung beachtet. Was aber ist, wenn die Einkünfte noch in sehr hohem Alter erzielt werden? Im Fall eines knapp 78-jährigen Unterhaltspflichtigen, der wegen enger finanzieller Verhältnisse noch immer in einem gewissen Maße arbeitete, entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass die Einkünfte angesichts seines hohen Alters vollständig unbeachtet zu bleiben haben.

Hinweis: Unterhaltsfragen sind meist schwierige Fragen von enormer finanzieller Bedeutung und großer praktischer Relevanz. Es ist zudem auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu achten und deshalb immer ratsam, fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 18.06.2014 - 9 UF 34/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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