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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Krankenrückkehrgespräche können Fragen der betrieblichen Ordnung betreffen

Krankenrückkehrgespräche werden bei Arbeitgebern immer beliebter. Darf der Betriebsrat dabei mitbestimmen?

Eine Arbeitgeberin führte nach längeren Krankheitsphasen "Welcome-Back-Gespräche" mit ihren Mitarbeitern durch. Der in einer Filiale gebildete Betriebsrat war nun der Auffassung, dass die Arbeitgeberin solche Krankenrückkehrgespräche nur mit seiner Zustimmung durchführen dürfe. Die Gespräche dienen auch der Verhinderung des Krankfeierns und beträfen somit Fragen der betrieblichen Ordnung, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen darf. Die Arbeitnehmer würden nach einer bestimmten Systematik zu den Gesprächen geladen. Aus der Formalisierung des Verfahrens ergebe sich daher ein allgemeingültiger Bezug.

Da tatsächlich zumindest in Teilen ein formalisiertes Verfahren zur Durchführung der Krankenrückkehrgespräche bestand, gab das Landesarbeitsgericht dem Betriebsrat Recht. Die Arbeitgeberin versuchte, Informationen über die Fehlzeiten zu bekommen. Daher bestand für die Beschäftigten ein faktischer Zwang, die Arbeitgeberin über ihre Erkrankung zu informieren und sich damit u.U. selbst zu schaden - obwohl sie zu solchen Informationen nicht verpflichtet waren.

Hinweis: Krankenrückkehrgespräche können der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Gespräche auch dazu nutzt, um individualrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers vorzubereiten.


Quelle: LAG München, Beschl. v. 13.02.2014 - 3 TaBV 84/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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