Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Ehegattenunterhalt: Nachträgliche Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt Unterhalt ist in erster Linie als sogenannter Elementarunterhalt geschuldet. Das ist der Betrag, der den täglichen Bedarf sichern soll. Zudem gibt es den Altersvorsorgeunterhalt, für den Besonderheiten gelten. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens ist die Zeit beendet, in der die Ehegatten einen Anspruch auf Beteiligung an der Altersversorgung haben, die der andere aufbaut. Stattdessen steht dem Ehegatten, der allgemein Unterhalt für sich in Anspruch nehmen kann, ab diesem Zeitpunkt das Recht zu, neben diesem weiteren Unterhalt zu erhalten - besonders zur Aufbesserung seiner Altersversorgung. Die Höhe des zu zahlenden Betrags steht in Abhängigkeit zur Höhe des zu zahlenden sonstigen Unterhalts, weil die Beträge sich wechselseitig beeinflussen. Soll Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden, ist es deshalb angebracht, diesen gleichzeitig mit dem allgemeinen Elementarunterhalt einzufordern. Geschieht dies nicht, tut sich der Unterhaltsberechtigte schwer, dies in einem späteren Verfahren nachzuholen. Wird also zunächst in einem gerichtlichen Verfahren über den Elementarunterhalt gestritten und in diesem Zusammenhang weder der Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht noch überhaupt erwähnt, steht dies nach Ansicht des Gerichts der späteren isolierten Geltendmachung entgegen. Vielmehr kann der Unterhaltspflichtige darauf vertrauen, nicht auch noch auf Altersvorsorgeunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Auch kann in dieser Situation nicht beantragt werden, das Verfahren auf Regelung des Elementarunterhalts neu aufzurollen bzw. eine Abänderung vorzunehmen. Denn das würde eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzen und nicht lediglich eine Änderung in der Einsicht, nun auch Altersvorsorgeunterhalt beziehen zu wollen. Hinweis: Altersvorsorgeunterhalt ist sinnvollerweise erst geltend zu machen, wenn der Elementarunterhalt ein gewisses Ausmaß erreicht hat. Quelle: KG, Beschl. v. 19.07.2013 - 13 UF 56/13
(aus: Ausgabe 05/2014)
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