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Wahlwerbung mit Vereinssymbolik: Borussia Dortmund unterbindet rechte Parteiwerbung

Dürfen die Vereinsfarben eines Fußballclubs als Wahlwerbung verwendet werden? Der Verein Borussia Dortmund hat sich erfolgreich gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE gewehrt.

Die Partei wollte in Nordrhein-Westfalen zur nächsten Kommunalwahl im Mai 2014 Plakate verwenden, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch "von der Südtribüne in den Stadtrat" zeigen. Dagegen hat die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA eine einstweilige Verfügung vor dem Oberlandesgericht Hamm erwirkt, da sie in der Kombination des Begriffs "Südtribüne" mit der vereinstypischen Farbgebung einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sieht. Und das zu Recht. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt wird, verwendet die Wahlwerbung Wort- und Bildelemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert und der Eindruck erweckt wird, der BVB billige die plakatierte Werbung.

Hinweis: Die Farbkombination allein hätte sicherlich nicht gereicht. Im Zusammenhang mit dem Spruch von der Südtribüne wird allerdings eine Rechtsverletzung daraus.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2013 - 6 W 56/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2014)

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