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Schmerzensgeldanspruch: Körperverletzung mit persönlich-privatem Charakter am Arbeitsplatz

Leider passieren sie immer wieder: Körperverletzungen am Arbeitsplatz. Besonders ärgerlich ist es, wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit eines Kollegen entstehen.

In einer Kfz-Werkstatt standen zwei Auszubildende ca. zehn Meter voneinander entfernt, als der eine ohne Vorwarnung ein etwa zehn Gramm schweres Gewicht aus Aluminium in Richtung des anderen Auszubildenden warf. Das Gewicht wird zum Auswuchten von Rädern benötigt. Der Auszubildende wurde am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe getroffen, erlitt eine Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung. Er musste mehrfach operiert werden und ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe litt er an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Er verklagte deshalb den Werfer auf Schmerzensgeld.

Der Klage wurde stattgegeben und der unachtsame Kollege zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts hat eine fahrlässige Körperverletzung vorgelegen. Der Werfer hätte wissen müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem 10 g schweren Gewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Zwar sind Ersatzansprüche zwischen Arbeitnehmern in einem Betrieb gesetzlich ausgeschlossen, wenn nicht mit Vorsatz gehandelt wurde. Hier ist das Landesarbeitsgericht aber nicht von einer betrieblichen Tätigkeit ausgegangen, sondern hat die Körperverletzung dem persönlich-privaten Bereich zugeordnet - und für eine solche haften Arbeitnehmer in vollem Umfang.

Hinweis: Grundsätzlich haften Arbeitnehmer untereinander nicht für Schäden, die fahrlässig begangen werden. Das Landesarbeitsgericht ist hier neue Wege gegangen. Es hat die Tat dem privaten Bereich zugeordnet, obwohl sie im Betrieb des Arbeitgebers passiert ist.


Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 20.08.2013 - 13 Sa 269/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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