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Vorbeschäftigung: Grenzen bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Waren Sie bereits einmal bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber tätig und sind nun - Jahre später - wieder befristet beschäftigt? Dann sollten Sie dieses neue Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) kennen. Denn es könnte sein, dass die Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.

In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2007 vier Monate bei einem Unternehmen beschäftigt. Vier Jahre später wurde er erneut eingestellt mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag. Die Befristung wurde zweimal verlängert und betrug insgesamt zwei Jahre. Nun klagte der Arbeitnehmer gegen die Befristung und wollte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.

Zwar ist eine Befristung gesetzlich nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gelte dies allerdings entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt. Das LAG ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und eine Frist ausdrücklich nicht in dem Gesetz enthalten. Außerdem ist die Rechtsprechung innerhalb der Senate des BAG hinsichtlich seiner Gesetzesauslegung nicht einheitlich. Deshalb hat das LAG der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben.

Hinweis: Die Entscheidung der Richter des LAG ist mutig. Sie stellen sich ganz offen gegen das BAG. Es bleibt abzuwarten, was nun geschehen wird. Arbeitnehmern in vergleichbaren Fällen kann nur geraten werden, gegen die Befristung Klage einzureichen. Wichtig: Die Klage muss spätestens drei Wochen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben sein.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.09.2013 - 6 Sa 28/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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