Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Scheidungskosten voll absetzbar: Erweiterung der als zwangsläufig anzusehenden, gerichtlichen Auseinandersetzung Ein Scheidungsverfahren kann sehr teuer werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn nicht nur die Scheidung selbst Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, sondern zudem der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung und der Zugewinnausgleich im sogenannten Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Aber lassen sich vielleicht wenigstens steuerliche Vorteile daraus ziehen? Ja, so die eindeutige Antwort des Finanzgerichts Düsseldorf (FG). Im entschiedenen Fall hatte ein geschiedener Ehegatte bei seiner Steuererklärung die für das Scheidungsverfahren aufgewendeten rund 8.200 EUR als außergewöhnliche Belastungen angegeben. Mit der Scheidung waren der Versorgungsausgleich, der Nachscheidungsunterhalt und der Zugewinnausgleich geregelt worden. Das FG folgte der Argumentation des Mannes, dass die Kosten als zwangsläufig angefallen anzusehen sind. Die Kosten einer Scheidung wurden - soweit sie die eigentliche Scheidung betreffen - von den Gerichten schon immer als zwangsläufig angesehen. Denn ohne Gericht und Rechtsanwalt erfolgt keine Scheidung. Soweit es aber um die anfallenden Kosten für die gerichtliche Klärung von Unterhaltspflicht oder Höhe des zu zahlenden Zugewinnausgleichs geht, wurde bislang der Standpunkt vertreten, dass deshalb nicht gerichtlich gestritten werden muss. Das ließe sich schließlich auch einvernehmlich regeln und bedürfe nicht zwangsläufig der gerichtlichen Auseinandersetzung. Diesbezüglich hat sich die Lage geändert: Es gilt nun ein erweitertes Verständnis darüber, was als zwangsläufig anzusehen ist. Wird wegen der Scheidungsfolgen eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt, ist dies nach Ansicht des FG als zwangsläufig anzusehen. Die damit verbundenen Kosten können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Hinweis: Aus dem Urteil folgt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens in vollem Umfang steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden können. Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2013 - 10 K 2392/12 E
(aus: Ausgabe 07/2013)
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