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Zahnschäden durch Fremdkörper: Produkthaftung bedingt Schadenersatzpflicht nach Biss auf fehlerhaftes Fruchtgummi

Die Produkthaftung geht in Deutschland weit. Das musste ein bekannter Süßwarenhersteller vor dem Oberlandesgericht Hamm erfahren.

Der Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummis. Ein Kunde hat auf ein Fruchtgummi in Form einer Cola-Flasche gebissen und dabei Schäden an seinen Zähnen erlitten, so dass diese überkront werden mussten. Nun verlangte er Schadenersatz, da sich in dem Fruchtgummi ein Fremdkörper befunden habe. Tatsächlich bekam er ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR sowie die Kosten der Zahnbehandlung ersetzt, denn der Süßwarenhersteller befand sich in der Produkthaftung. Die Beweisaufnahme ergab, dass sich in dem Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befunden hatten, die zu den Schäden am Zahn des Kunden geführt haben.

Hinweis: Die Produkthaftung besagt, dass derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt, auch für Schäden haftet, die Dritte aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Produkts erleiden, so wie im entschiedenen Fall, in dem durch den vom Gericht bestellten Gutachter Entsprechendes auch nachgewiesen werden konnte.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.05.2013 - 21 U 64/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2013)

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