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Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Ausnahme vom Schriftformerfordernis in Einzelfällen möglich

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Dass dies jedoch nicht ausnahmslos gilt, zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.

Eine Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin tätig. Im Jahr 2007 wechselte sie in ein Schwesterunternehmen der ursprünglichen Arbeitgeberin, ohne dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis formgerecht schriftlich gekündigt wurde. Als dann das Schwesterunternehmen vier Jahre später das Arbeitsverhältnis kündigte, machte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen ihre ursprüngliche Arbeitgeberin geltend. Ihre Begründung: Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss eine schriftliche Kündigung oder ein schriftlicher Aufhebungsvertrag erfolgen.

Laut Hessischem Landesarbeitsgericht ist es der Arbeitnehmerin hier jedoch versagt, sich auf diesen Formmangel zu berufen, denn es liegt hier ein Fall von widersprüchlichem Verhalten nach § 242 BGB vor. Vier Jahre zuvor wollte sie unbedingt vor Ablauf ihrer eigenen Kündigungsfrist zum Schwesterunternehmen wechseln, die ursprüngliche Arbeitgeberin hat diesen reibungslosen Wechsel möglich gemacht. Erst vier Jahre später erinnerte sich die Arbeitnehmerin an das alte Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieses Zeitablaufs war das Gericht der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin selbst nie an einen Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses geglaubt hatte.

Hinweis: Dieses Urteil stellt eine große Ausnahme dar. Grundsätzlich müssen sowohl jede arbeitsrechtliche Kündigung als auch jeder arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Dieses Urteil zeigt aber auch, dass jeder Fall anders zu beurteilen ist und einen Einzelfall darstellt.


Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 26.02.2013 - 13 Sa 845/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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