[Inhalt] Sperrfrist unterlaufen: Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis kann im Inland für unwirksam erklärt werden Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen damit auch im Inland ein Kfz führen. Ob dies auch gilt, wenn der Fahrerlaubniserteilung eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung in Deutschland entgegensteht, musste das Verwaltungsgerichts Trier (VG) klären. Der in Deutschland lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe sowie einer Sperre von einem Jahr für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verurteilt. Im September desselben Jahres ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis erteilt worden. Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde jedoch fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Zudem ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim VG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die von der Behörde getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtberechtigung des Antragstellers ebenso wie die getroffenen Anordnungen rechtmäßig seien. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis entfällt, wenn diese Fahrerlaubnis innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist. Hinweis: Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Erst nach Ablauf einer festgesetzten Sperrfrist darf - auch im Ausland - eine Fahrerlaubnis beantragt werden. Quelle: VG Trier, Beschl. v. 09.02.2021 - 1 L 31/21.TR
(aus: Ausgabe 05/2021)
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