[Inhalt] Auffällige Fahranfängerin: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist auch nach Ablauf der Probezeit rechtens Im Folgenden musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) über die Frage entscheiden, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Eine Fahranfängerin wurde innerhalb ihrer Probezeit mit zwei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr auffällig. Diese Verkehrsverstöße wurden zunächst jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet - erst, nachdem die Probezeit abgelaufen war, ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dies akzeptierte die Frau jedoch nicht und argumentierte, der mit einem Aufbauseminar verfolgte Zweck, Defizite bei noch jungen Fahrern zu beseitigen, greife nur dann, wenn die Maßnahme zeitnah ergriffen werde. Dies sah das VG anders. Das Gesetz lasse die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zu. Aus diesem Grund sei sie auch dann noch zulässig, wenn seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen sei. Hinweis: Sinn und Zweck eines Aufbauseminars ist, Fahranfänger zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Gründe der Verhältnismäßigkeit erfordern zwar eine maximale zeitliche Grenze für den Zeitraum zwischen der begangenen Zuwiderhandlung und der behördlichen Anordnung. Ob man bei der Anordnung des Aufbauseminars pauschal auf einen Zeitraum von zwei Jahren oder auf die Tilgungsreife der Tat im Fahreignungsregister abstellt, konnte hingegen offenbleiben. Beide Ansichten führten im hier entschiedenen Fall dazu, dass die behördliche Anordnung rechtmäßig war. Denn die letzte Zuwiderhandlung hatte nur 15 Monate zurückgelegen, und auch die Tilgungsreife der im Fahreignungsregister eingetragenen Taten war noch nicht eingetreten. Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 14.12.2020 - 4 K 612/20.KO
(aus: Ausgabe 03/2021)
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