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Abfluss- statt Amphibienröhren: Anrainer haben ein Anrecht auf ordnungsgemäße Entwässerung nach Straßenbaumaßnahmen

Dass im folgenden Fall gerade eine Tierfreundin unter einer Amphibienröhre zu leiden hatte, kann mit gewisser Ironie betrachtet werden. Doch Tatsache ist, dass die Folgen einer solchen Installation nicht auf Anrainer abzuwälzen sind - egal, wie diese zu einem solchen Tierschutzvorhaben stehen. Doch lesen Sie selbst, was der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Eine Frau war Eigentümerin eines Anwesens, auf dem sie eine Tierpension betrieb. An ihr Grundstück angrenzend verlief eine Bundesstraße. Das Bundesland ließ als Träger der Straßenbaulast dieser Bundesstraßen schließlich Sanierungsarbeiten durchführen. Dazu gehörten auch mehrere Amphibienröhren, die dazu dienen sollten, dass Amphibien die Bundesstraße ohne Schaden unterqueren konnten. Doch leider mündeten drei dieser Röhren auf das Grundstück der Betreiberin der Tierpension. Bei stärkeren Regenfällen kamen nun statt der Amphibien Wassermassen auf sie zu - Überschwemmungen ihres Grundstücks waren die Folge. Deshalb klagte sie, und das mit Erfolg.

Der BGH urteilte, dass bei Planung und Ausführung einer Bundesstraßensanierung der zuständige Straßenbaulastträger dafür Sorge zu tragen hat, dass weiterhin eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt ist und somit Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen besteht. Dabei hat er auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße von einem Verkehrsweg fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt.

Hinweis: Der Straßenbaulastträger ist also auch zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung zum Schutz der Anlieger verpflichtet. Wer etwas falsch macht, muss dafür auch geradestehen.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2019 - III ZR 64/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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