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Wiedereinstellung: Wann der ungekürzte Urlaubsanspruch nach erneuter Kündigung zu gewähren ist

Wird ein Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres unterbrochen, haben Arbeitnehmer nur in ganz besonderen Fällen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.06. Noch in der Kündigungsfrist einigten sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer jedoch auf ein neues Arbeitsverhältnis, das mit dem 02.07., einem Montag, beginnen sollte. Doch auch dieses Arbeitsverhältnis scheiterte und wurde bereits am 12.10. desselben Jahres aufgrund einer fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin beendet. Diese war nun der Meinung, dass zwei Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten, da der Arbeitnehmer am 01.07. nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte. Dies führe folglich dazu, dass dem Arbeitnehmer wesentlich weniger Urlaub zustünde, als dieser nun beanspruchte. Denn es zählen für einen Urlaubsanspruch nur volle Monate, und der volle Jahresurlaubsanspruch sei nur dann zu gewähren, wenn mindestens sechs Monate ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, das in der zweiten Jahreshälfte beendet wurde.

Schließlich musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Dieses urteilte, dass durchaus ein Anspruch auf ungekürzten Urlaub besteht, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte endet, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststand und es nur für eine kurze Zeit unterbrochen war. Der Arbeitnehmer hat also Recht bekommen.

Hinweis: Das BAG sagt aber auch, dass ein Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln ist, wenn ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber tatsächlich erst nach der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses begründet wird. Genau das war hier aber nicht der Fall.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.10.2015 - 9 AZR 224/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2015)

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